Anlage 8c FeV - Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Amtliche Abkürzung
- FeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1-19
(zu § 25b Absatz 2)
Vorbemerkungen
- 1.
Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm × 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
- 2.
Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
- 3.
Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
- 4.
Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
- A
Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3.500 kg nicht übersteigt,
- B
Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt,
- C
Krafträder mit und ohne Beiwagen.
- 5.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen A1 C, A C ≤ 125 cm3
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kWA2 C C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kgA C, A A: nur dreirädrige Kfz B A C1 B B ≤ 7.500 kg C B D1 B B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 D B B: nur Kraftomnibusse - 6.
Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasse internationale Fahrerlaubnisklasse Beschränkungen A1 C C ≤ 125 cm3
C ≤ 11 kWA beschränkt C C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kgA C B A C1 B B ≤ 7.500 kg C B D1 B B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16 D B B: nur Kraftomnibusse Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.