Anlage 13 FeV - Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Amtliche Abkürzung
FeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1-19

(zu § 40)

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

  1. 1.

    mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:

    laufende NummerStraftatVorschriften
    1.1Fahrlässige Tötung§ 222 StGB
    1.2Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB
    1.3Nötigung§ 240 StGB
    1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr§ 315 StGB
    1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
    1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
    1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
    1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
    1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
    1.9Vollrausch§ 323a StGB
    1.10Unterlassene Hilfeleistung§ 323c StGB
    1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
    1.12Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG
  2. 2.

    mit zwei Punkten:

  3. 2.1

    folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:

    lautende NummerStraftatVorschriften
    2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 222 StGB
    2.12Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 229 StGB
    2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 240 StGB
    2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 315 StGB
    2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
    2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
    2.1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
    2.1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
    2.1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
    2.1.9Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323a StGB
    2.1.10Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323c StGB
    2.1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
    2.1.12Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 22 StVG
  4. 2.2

    folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

    laufende NummerOrdnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)*
    2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
    2.2.1a Kraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum 242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2
    2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 243, 243.1, 243.2
    2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
    2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
    2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
    2.2.5a Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 50, 50.1, 50.2, 50.3
    2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3
    2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
    2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
    2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
    2.2.8a Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 135, 135.1, 135.2
    2.2.8b Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung 246.2, 246.3
  5. 3.

    mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:

  6. 3.1

    folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:

    laufende NummerVerstöße gegen die Vorschriftenlaufende Nummer des BKat*
    3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243b
  7. 3.2

    folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

    laufende NummerVerstöße gegen die Vorschriftenlaufende Nummer des BKat*
    3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
    3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
    3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
    3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
    3.2.5die Vorfahrt34
    3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44, 45
    3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51b.3, 53.1
    3.2.7aUnzulässiges Halten in "zweiter Reihe"51a.1, 51a.2, 51a.3
    3.2.7b Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4
    3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr54a.1, 54a.2, 54a.3
    3.2.7dUnzulässiges Parken in "zweiter Reihe"58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1
    3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
    3.2.9die Beleuchtung76
    3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
    3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89a, 89b.1, 136, 245
    3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
    3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1, 99.2
    3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
    3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 109, 246.1, 247
    3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
    3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
    3.2.18Verkehrshindernisse123
    3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
    3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
    3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
    3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
    3.2.23Auflagen166
  8. 3.3

    folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:

    laufende NummerVerstöße gegen die Vorschriftenlaufende Nummer des BKat*
    3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171, 172
    3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251a
  9. 3.4

    folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:

    laufende NummerVerstöße gegen die Vorschriftenlaufende Nummer des BKat*
    3.4.1die Zulassung175
    3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253
  10. 3.5

    folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

    laufende NummerVerstöße gegen die Vorschriftenlaufende Nummer des BKat*
    3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
    3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
    3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192, 193
    3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
    3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
    3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201, 202
    3.5.7Bereifung und Laufflächen212, 213, 213a
    3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
    3.5.9die Stützlast217
    3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223, 224
    3.5.11Auflagen233
  11. 3.6

    folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):

    laufende NummerBeschreibung der Zuwiderhandlunggesetzliche Grundlage
    3.6.1Als tatsächlicher Verlader
    Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
    Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
    3.6.2Als Fahrzeugführer
    Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
    Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
    3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

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