Anlage 17 FeV - Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Amtliche Abkürzung
- FeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1-19
(zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)
Abschnitt A Fahreignungsseminare
- 1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
- 1.1
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 1.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
- 2.1
Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- 2.2
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
- 3.
Räumliche und sachliche Ausstattung
- 4.
Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
- 5.
Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
- 5.1
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- 5.1.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- 5.1.2
die Anzahl der Teilnehmer,
- 5.1.3
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- 5.1.4
die eingesetzten Bausteine und Medien,
- 5.1.5
die Hausaufgaben und
- 5.1.6
die Seminarverträge
- 5.2
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- 5.2.1
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- 5.2.2
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- 5.2.3
die Funktionalität des Problemverhaltens,
- 5.2.4
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- 5.2.5
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- 5.2.6
die Zielvereinbarungen und
- 5.2.7
den Seminarvertrag
- 6.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
- 7.
Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
- 8.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Abschnitt B Einweisungslehrgänge
- 1.
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
- 2.
Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
- 3.
Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
- 3.1
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- 3.2
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- 3.3
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- 3.4
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- 3.5
Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
- 4.
Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
- 5.
Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems