§ 24 StVZustV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- StVZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 92
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
- 1.
die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 2.
die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 3.
die Entscheidung über die Geeignetheit der Methoden und Medien nach § 42 Absatz 2 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 4.
die Prüfung der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 43 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 5.
die amtliche Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Absatz 1 sowie die Anordnung einer Begutachtung nach § 66 Absatz 7 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 6.
die Anerkennung von Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 7.
die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 8.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 71 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 9.
die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Anordnung zur Beibringung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten Gutachtens nach § 71a Absatz 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- 10.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht in § 22 Nummer 3 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
Die Bezirksregierungen können in den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 nach Anhörung des betroffenen Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung und mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums die Zuständigkeit für einen Träger bei einer Bezirksregierung bündeln, wenn ein Träger Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksregierungen unterhält.