Anlage 7 FeV - Fahrerlaubnisprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Amtliche Abkürzung
- FeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1-19
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
1.
Theoretische Prüfung
Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.1
Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
- 1.
Gefahrenlehre
- 2.
Verhalten im Straßenverkehr
- 3.
Vorfahrt, Vorrang
- 4.
Verkehrszeichen
- 5.
Umweltschutz
- 6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
- 7.
Technik
- 8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.
1.2
Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1
Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.
1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
---|---|---|---|
AM, A1, A2, A, B, L, T | 30 | 110 | 10*) |
Mofa | 20 | 69 | 7 |
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
Erweiterung
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
---|---|---|---|
AM, A1, A2, A, B, L, T | 20 | 72 | 6 |
C | 37 | 128 | 101 |
C1, CE | 30 | 105 | 101 |
D | 40 | 138 | 101 |
D1 | 35 | 121 | 101 |
Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.
1.2.3
Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3
Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
- a)
Englisch
- b)
Französisch
- c)
Griechisch
- d)
Italienisch
- e)
Polnisch
- f)
Portugiesisch
- g)
Rumänisch
- h)
Russisch
- i)
Kroatisch
- j)
Spanisch
- k)
Türkisch
- l)
Hocharabisch.
2.
Praktische Prüfung
Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
2.1
Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
2.1.3
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und
T).
2.1.4
Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
2.1.4.1
Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1
Bei den Klassen A, A1 und A2
- a)
Obligatorisch
- aa)
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
- bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
- cc)
Ausweichen ohne Abbremsen,
- dd)
Ausweichen nach Abbremsen,
- b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
- aa)
Slalom oder Langer Slalom,
- bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.1.2
Bei der Klasse AM
- a)
Obligatorisch
- aa)
Slalom,
- bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
- b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
- aa)
Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
- bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier
2.1.4.2
Bei der Klasse B
- a)
Obligatorisch
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
- b)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder
Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
- bb)
Umkehren
oder
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung).
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei
2.1.4.3
Bei den Klassen C, C1, D, D1
- a)
Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
- bb)
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
- b)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
- bb)
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
- cc)
Rückwärts quer oder schräg einparken.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
zusätzlich bei Klasse C1E
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine
2.1.4.5
Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
- a)
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
- b)
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.5.2
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
- a)
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
- b)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei
2.1.4.6
Bei der Klasse T
Rückwärtsfahren geradeaus
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine
2.1.5
Prüfungsfahrt
Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
2.1.6
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
2.2
Prüfungsfahrzeuge
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1
Für Klasse A
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
- a)
Motorleistung mindestens 50 kW und
- b)
Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
- c)
Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
- d)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
2.2.2
Für Klasse A2:
Krafträder ohne Beiwagen
- a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
- b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
- c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm3,
- d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
2.2.3
Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
- a)
Motorleistung bis zu 11 kW,
- b)
Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
- c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
- d)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
- e)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
2.2.4
Für Klasse B:
Personenkraftwagen
- a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
- b)
mindestens vier Sitzplätze und
- c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.
2.2.5
Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,
- a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
- b)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- c)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- d)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
- e)
Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.
2.2.6
Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
- a)
Mindestlänge 8 m,
- b)
Mindestbreite 2,4 m,
- c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,
- d)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,
- e)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- f)
mit Anti-Blockier-System (ABS),
- g)
mit Fahrtenschreiber,
- h)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- i)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7
Für Klasse CE:
- a)
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
- aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
- bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,
- cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,
- dd)
Zweileitungs-Bremsanlage,
- ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- ff)
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
- hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
- jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder
- b)
Sattelkraftfahrzeuge
- aa)
Länge mindestens 14 m,
- bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
- cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,
- dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,
- ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg)
mit Fahrtenschreiber,
- hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8
Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
- a)
Länge mindestens 5 m,
- b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,
- c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d)
mit Anti-Blockier-System (ABS),
- e)
mit Fahrtenschreiber,
- f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
- g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9
Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
- a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
- b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
- g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10
Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
- a)
Länge mindestens 10 m,
- b)
Mindestbreite 2,4 m,
- c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.11
Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
- a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
- b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
- h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12
Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
- a)
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
- b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,
- d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e)
mit Fahrtenschreiber.
2.2.13
Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
- a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
- b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,
- d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
- g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14
Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15
Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
- a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
- b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
- c)
Zweileitungs-Bremsanlage,
- d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
- e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
- f)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.
2.2.18
Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19
Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit 1 betragen mindestens
bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit 1 |
---|---|---|
Klasse A | 70 Minuten | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg 2 | 30 Minuten | |
Klasse A2 | 70 Minuten Direkteinstieg | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg 2 | 30 Minuten | |
Klasse A1 | 70 Minuten | 30 Minuten |
Klasse B | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse BE | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse C | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse CE | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1E | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse DE | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1E | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse AM | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse T | 70 Minuten | 35 Minuten, |
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vorund Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
2.4
Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5
Bewertung der Prüfung
2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
- a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
- b)
die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und
- c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2
Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
- a)
Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
- b)
die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3
Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6
Prüfungsergebnis
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.