Anlage 1.6.3 RVG - Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung und in Unterbringungssachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
6300 | Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG | 40,00 bis 470,00 € | 204,00 € |
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Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug. | |||
6301 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 | 40,00 bis 470,00 € | 204,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||
6302 | Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen | 20,00 bis 300,00 € | 128,00 € |
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG. | |||
6303 | Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 | 20,00 bis 300,00 € | 128,00 € |
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | |||