§ 9 HmbJagdG - Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Jagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbJagdG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Nichtig sind:
- 1.Jagdpachtverträge, die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen,
- 2.Verträge zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen,
- 3.Jagderlaubnisse, die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.