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§ 9 HmbJagdG - Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

Nichtig sind:

  1. 1.
    Jagdpachtverträge, die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen,
  2. 2.
    Verträge zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen,
  3. 3.
    Jagderlaubnisse, die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.