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§ 19 HmbJagdG - Jägernotweg

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.