Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 2 HmbJagdG - Befriedete Bezirke

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Befriedete Bezirke (§ 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz) sind:

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, sowie die angrenzenden Flächen bis zu 20 m Breite,
  2. 2.
    Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
  3. 3.
    Friedhöfe,
  4. 4.
    öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a),
  5. 5.
    sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden. Die zuständige Behörde kann solche Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge sowie Einsprünge absperrbar sind, und Anlagen ganz oder teilweise befrieden.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf Wildkaninchen und Steinmarder unter Beachtung der jagd-, tier- und naturschutzrechtlichen Vorschriften selbst oder durch Beauftragte fangen, töten und sich aneignen. Der Besitz eines Jagdscheines ist dazu nicht erforderlich. Der Besitz eines Jagdscheines ist nur erforderlich bei der Verwendung von Fanggeräten. Wer Fanggeräte verwendet, hat den auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich zu führen. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Schießerlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 432) erforderlich ist. Die Verwendung von Luftgewehren und Schalldämpfern ist verboten; die zuständige Behörde kann die Verwendung von Schalldämpfern ausnahmsweise genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk zulassen.