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§ 13 HmbJagdG - Tod des Jagdpächters

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

Im Falle des Todes eines Jagdpächters haben die Erben der zuständigen Behörde diejenigen zu benennen, von denen die Jagd ausgeübt werden soll. Benennen die Erben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist keinen Jagdausübungsberechtigten, so kann die zuständige Behörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben treffen.