§ 17 HmbJagdG - Sperrung von Teilflächen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Jagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbJagdG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Die zuständige Behörde kann begrenzte Teilflächen von Jagdbezirken, soweit dies zum Schutze bestandsbedrohter Wildarten vor Störungen erforderlich ist, für bestimmte Zeiten für die Jagd sperren. Die gesperrten Teilflächen werden durch Beschilderung mit der Aufschrift "Wildschutzgebiet" kenntlich gemacht.