§ 16 HmbJagdG - Sachliche Verbote
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Jagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbJagdG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten,
- 1.die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
- 2.die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut- und Setzzeit nach dessen Aussetzung auszuüben,
- 3.die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
- 4.Horste, auch wenn sie unbesetzt sind, zu zerstören oder zu beschädigen.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Vorschriften des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 aus besonderen Gründen im Einzelfall einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Einhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 103 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.