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§ 23 HmbJagdG - Jagdaufseher

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen, die im Besitz eines Jagdscheines sein müssen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinander grenzenden Bezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(2) Als Jagdaufseher muss ein Berufsjäger bestellt werden, wenn die Belange des Jagdbezirkes dies notwendig machen und die zuständige Behörde es verlangt.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die von ihnen beauftragten Jagdaufseher der zuständigen Behörde zur Bestätigung (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz) zu melden. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn gegen die Eignung und Zuverlässigkeit des Jagdaufsehers keine Bedenken bestehen.

(4) Die bestätigten Jagdaufseher unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.