Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 10 HmbJagdG - Eintragung der Jagdflächen in den Jagdschein

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines (§ 14) beantragt, hat dabei schriftlich die Flächen anzugeben, auf denen ihm als Jagdausübungsberechtigtem oder als Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Ausübung des Jagdrechtes zusteht.