Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 20 HmbJagdG - Jagdeinrichtungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen, wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten - vorbehaltlich der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers errichten. Der Eigentümer ist zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung vom Jagdausübungsberechtigten erhält.

(2) Jagdeinrichtungen sind so anzulegen, dass sie sich der Landschaft so weit wie möglich einfügen.