§ 16a HmbJagdG - Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Jagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbJagdG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.
Wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet, sich fortzubilden.