§ 18 JAVO - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
(1) Zu einer mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Kandidatinnen und Kandidaten geladen werden. (2) Die mündliche Prüfung ist als eigenständiger Prüfungsabschnitt zu behandeln. Die Vorleistungen aus den Aufsichtsarbeiten werden dabei nicht berücksichtigt. Die mündliche Prüfung stellt in erster Linie eine Verständnisprüfung dar. Sie gliedert sich in drei Abschnitte. Geprüft werden die Pflichtfächer. Den Kandidatinnen und Kandidaten stehen die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung.
(3) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten mitgeteilt.
(4) Vor der Prüfung spricht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jeder Kandidatin und jedem Kandidaten, um ihnen den Ablauf der bevorstehenden Prüfung näher zu bringen.
(5) Die mündliche Prüfung soll für jede Kandidatin und jeden Kandidaten etwa fünfundvierzig Minuten dauern. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(6) Wird die mündliche Prüfung ohne wichtigen Grund versäumt, ist die Prüfung nicht bestanden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kandidatin oder der Kandidat erneut mündlich zu prüfen; die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt. § 12 Absatz 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung.
(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Bei Störungen des Prüfungsablaufs gilt § 12 Absatz 9 entsprechend.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Kandidatinnen und Kandidaten, Studierenden des Studienganges Rechtswissenschaft sowie Mitgliedern des Justizprüfungsamtes die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.