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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 12 JAVO - Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten führt ein Mitglied des Justizprüfungsamtes, eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt. Die aufsichtführende Person wird vom Justizprüfungsamt bestellt. In Einzelfällen oder bei Verhinderung der aufsichtführenden Person kann das Justizprüfungsamt auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellen, die für das Justizprüfungsamt tätig sind.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person abzugeben. Die Kandidatin oder der Kandidat versieht die Aufsichtsarbeit mit der ihr oder ihm zugeteilten Klausurkennziffer. Bei elektronischer Arbeitsweise sind die Vorgaben des Justizprüfungsamtes zur Bearbeitung und Abgabe einzuhalten. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten.

(3) Die aufsichtführende Person kann eine Kandidatin oder einen Kandidaten, die oder der sich eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig gemacht hat, von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen.

(4) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verschließt die auf Papier angefertigten Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

(5) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert sie oder er diese nicht ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Arbeit mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

(6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Aufsichtsarbeit trifft das Justizprüfungsamt. Die Kandidatin oder der Kandidat hat nach Fortfall des wichtigen Grundes sämtliche Aufsichtsarbeiten zum nächstmöglichen Termin nachzuholen; bereits gefertigte Aufsichtsarbeiten werden nicht bewertet und sind für die Fortsetzung der Prüfung unmaßgeblich. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, die im jeweils laufenden Prüfungsverfahren aufgrund eines Täuschungsversuchs gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 3 mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet wurden.

(7) Krankheit ist nur dann als wichtiger Grund anzuerkennen, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Schwangerschaft ist als wichtiger Grund anzuerkennen, wenn ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt wird. Das Justizprüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn offensichtlich ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat infolge Krankheit die Prüfungsleistung nicht erbracht hat.

(8) Ergibt sich der Zeitpunkt des Wegfalles des wichtigen Grundes nicht aus einer Bescheinigung, insbesondere nicht aus einem amtsärztlichen Zeugnis, wird die Kandidatin oder der Kandidat zum nächsten möglichen Prüfungstermin geladen, es sei denn, sie oder er weist das Fortbestehen des wichtigen Grundes nach.

(9) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann das Justizprüfungsamt

  1. 1.

    die Bearbeitungszeit angemessen verlängern;

  2. 2.

    für einzelne oder alle Kandidatinnen und Kandidaten die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.

Störungen des Prüfungsablaufs sind unverzüglich mitzuteilen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.