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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 36 ThürRiStAG - Bildung und Zusammensetzung des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird ein Landesrichter- und Staatsanwaltsrat als Stufenvertretung gebildet. Er besteht aus folgenden acht Mitgliedern:

  1. 1.

    zwei Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit,

  2. 2.

    zwei Staatsanwälten sowie

  3. 3.

    je einem Richter der Sozial-, Verwaltungs-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nur von den Wahlberechtigten des Bereiches, den sie vertreten, gewählt.