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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 42 ThürRiStAG - Anhörungsrechte; Teilnahme an Auswahlgesprächen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Die zuständige Vertretung ist anzuhören bei

  1. 1.

    der Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie der Anmietung von Diensträumen und

  2. 2.

    der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.

(2) Der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat ist berechtigt, mit einem von ihm beauftragten Mitglied an Auswahlgesprächen der obersten Dienstbehörde zur Einstellung von Richtern auf Probe teilzunehmen.