§ 47 ThürRiStAG - Entscheidungen der Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Einigungsstelle soll innerhalb von zwei Monaten nach Anrufung durch einen der Beteiligten entscheiden. Sie entscheidet nach nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; er ist zu begründen, von dem unparteiischen Mitglied als Vorsitzendem zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
(2) Folgt die Einigungsstelle nicht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, spricht sie in den Fällen des § 41 Abs. 3 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aus. Diese entscheidet sodann endgültig.
(3) In den Fällen des § 40 ist die Entscheidung der Einigungsstelle für die Beteiligten bindend. Abweichend hiervon gilt, dass an die Stelle der Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle an die oberste Dienstbehörde tritt, wenn die Entscheidung gegen geltendes Recht verstößt oder durch sie der Amtsauftrag, für eine geordnete Rechtspflege zu sorgen, nicht nur unerheblich berührt wird. Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Entscheidung nach Satz 1, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen die Regierungsgewalt wesentlich berührt, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung der Einigungsstelle die endgültige Entscheidung der Landesregierung beantragen.
(4) Weicht die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung von einer Entscheidung oder Empfehlung der Einigungsstelle ab, ist dies der beteiligten Vertretung und der Einigungsstelle bekanntzugeben und diesen gegenüber schriftlich zu begründen.