§ 46 ThürRiStAG - Einigungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Bei der obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Amtszeit der Vertretungen eine Einigungsstelle gebildet. Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Mitglied als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Von den weiteren Mitgliedern nach Satz 2 werden zwei von der obersten Dienstbehörde und zwei von dem Landesrichter- und Staatsanwaltsrat bestellt. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und die Vertretung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit auf ein unparteiisches Mitglied als Vorsitzenden, wird dieses durch den Präsidenten des Landesrechnungshofs bestellt.
(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und weisungsfrei aus.