§ 45 ThürRiStAG - Beteiligungsgespräch
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Angelegenheiten nach den §§ 40 und 41 können vor der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens von der Dienststelle mit der zuständigen Vertretung im Rahmen der regelmäßigen Besprechungen oder auf Antrag anlassbezogen mit dem Ziel der Einigung erörtert werden (Beteiligungsgespräch).
(2) Zu den Beteiligungsgesprächen lädt die Dienststelle die zuständige Vertretung schriftlich oder in elektronischer Form unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die zur Vorbereitung auf das Gespräch erforderlichen Unterlagen sind der zuständigen Vertretung rechtzeitig zugänglich zu machen. Bei anlassbezogenen Beteiligungsgesprächen kann die Einladungsfrist in dringenden Fällen auf bis zu drei Tage abgekürzt werden.
(3) Wird in dem Beteiligungsgespräch eine Einigung erzielt, gilt die Zustimmung im Sinne des § 44 Abs. 1 als erteilt. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das die Dienststelle fertigt und durch die Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden der zuständigen Vertretung wirksam wird.
(4) Wird eine Einigung nicht erzielt, können die Dienststelle und die Vertretung einvernehmlich die einmalige Vertagung der Angelegenheit beschließen. Soweit auch in dem zweiten Beteiligungsgespräch keine Einigung erfolgt, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 44.