§ 48 ThürRiStAG - Dienstvereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und sie keine Einzelangelegenheiten regeln. Sie bedürfen der Schriftform, sind vom Leiter der Dienststelle und dem Vorsitzenden der zuständigen Vertretung zu unterzeichnen sowie anschließend von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.
(3) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, von den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.