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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 38 ThürRiStAG - Zuständigkeit der Richter- und Staatsanwaltsräte

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Zuständig für die Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,

  2. 2.

    der Hauptrichterrat in Angelegenheiten,

    1. a)

      die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken,

    2. b)

      die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigt werden, soweit keine Zuständigkeiten des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats bestehen, oder

    3. c)

      in denen sich der örtliche Richterrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen,

  3. 3.

    der Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft betreffen, für die der Staatsanwaltsrat gebildet ist,

  4. 4.

    der Hauptstaatsanwaltsrat

    1. a)

      in Angelegenheiten,

      1. aa)

        die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Staatsanwaltsrats hinaus erstrecken,

      2. bb)

        die von der obersten Dienstbehörde beabsichtigt werden, soweit keine Zuständigkeiten des Landesrichter- und Staatsanwaltsrats bestehen, oder

      3. cc)

        in denen sich der örtliche Staatsanwaltsrat und die zur Entscheidung befugte Dienststelle nicht einigen, oder

    2. b)

      bei einer Ernennung eines Staatsanwalts, durch die diesem ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird; für das Verfahren der Beteiligung gelten die §§ 32 und 33 entsprechend,

  5. 5.

    der Landesrichter- und Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde mit allgemeiner gemeinsamer Bedeutung für Richter und Staatsanwälte oder nach § 44 Abs. 4 bis 6.