§ 69 BbgKVerf - Erlass der Haushaltssatzung (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 69 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Die Kämmerin oder der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.
(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet den festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu. Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte von dem vorgelegten Entwurf abweicht, ist der Gemeindevertretung eine Stellungnahme der Kämmerin oder des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(3) Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder auf Verlangen einer Fraktion kann die Kämmerin oder der Kämmerer in der Beratung die abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.
(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Haushaltssatzung soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.
(5) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung der Bestandteile der Haushaltssatzung kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Einsicht in die Haushaltssatzung genommen werden kann. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.
(6) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 68 Absatz 4, § 75 Absatz 4 und § 76 Absatz 2 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen. Der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr ist dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie abweichend von Absatz 5 erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind.