§ 76 GO LT - Überweisung an mehrere Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Der federführende Ausschuss kann den mitberatenden Ausschüssen Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahmen setzen. Die mitberatenden Ausschüsse teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuss mit. Dieser kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt. Ein Ausschuss kann auch die Stellungnahme eines Ausschusses des Landtages einholen, an den ein Beratungsgegenstand nicht überwiesen wurde.
(2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss.