§ 74 GO LT - Besetzung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Landtag beschlossen.
(2) Die Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen und Gruppen bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen.
(3) Das Präsidium führt eine Einigung über die Ausschussvorsitze und deren Stellvertretung herbei. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung durch Zugriff nach dem Verfahren d’Hondt.**) Der Hauptausschuss, die weiteren Fachausschüsse, der Wahlprüfungsausschuss, die Sonderausschüsse und der Petitionsausschuss bilden eine Folge. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren stellvertretende Vorsitzende aus den vom Präsidium vorgeschlagenen Fraktionen.
(4) Bei der Einsetzung von Unterausschüssen führt der betreffende Fachausschuss eine Einigung über den Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung herbei. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen unterschiedlichen Fraktionen angehören. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Vergabe des Vorsitzes und der Stellvertretung unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.
(5) Sind die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert, geht der Vorsitz in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen nacheinander auf die anderen ordentlichen Mitglieder des Ausschusses über; ausgenommen hiervon sind zunächst die Fraktionen, deren Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung innehaben.
(6) Die Gruppen benennen ihre Ausschussmitglieder durch Erklärung gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 oder 2 des Fraktionsgesetzes gegenüber dem Präsidium. Das Präsidium weist die Mitglieder den von der Gruppe benannten Ausschüssen zu. Ist eine Zuweisung unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss nicht möglich, wird die Gruppe angehört, bevor das Präsidium eine andere Zuweisung vornimmt.
(7) Ausschussvorsitzende können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses von dieser Funktion abberufen werden. Sie gelten als abberufen, wenn sie von ihrer Fraktion aus dem Ausschuss zurückgezogen werden. Der Ausschussvorsitz ist nach der gemäß Absatz 3 herbeigeführten Einigung beziehungsweise nach der Stärke der Fraktion neu zu besetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Unterausschüsse entsprechend.
(8) Ein fraktionsloses Mitglied des Landtages hat das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten. Das Präsidium weist dem fraktionslosen Mitglied des Landtages unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse einen Ausschuss zu. Das fraktionslose Mitglied des Landtages ist vor der Entscheidung anzuhören.
Im Falle eines Zugriffsverfahrens soll der Zugriff auf den Vorsitz des Hauptausschusses der stärksten regierungstragenden Fraktion und der Zugriff auf den Vorsitz des Ausschusses für Haushalt und Finanzen der stärksten Oppositionsfraktion vorbehalten bleiben; der Zugriff auf den Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses muss der stärksten Oppositionsfraktion vorbehalten bleiben.