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  • ab 01.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 SächsIngG - Berufsbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in Wortverbindung darf nur führen, wer

  1. 1.

    ein mindestens sechssemestriges Studium auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist, abgeschlossen hat,

  2. 2.

    ein Masterstudium in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen hat, sofern der überwiegende Teil des nach Nummer 1 erforderlichen Anteils in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik in dem grundständigen Studium vermittelt wurde,

  3. 3.

    einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

  4. 4.

    bis zum 28. Februar 2017 berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen,

  5. 5.

    nach § 34 Absatz 1 dazu berechtigt ist oder

  6. 6.

    nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer

  1. 1.

    in die Liste der Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen ist,

  2. 2.

    aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder

  3. 3.

    nach § 40 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ausstellen. Die Ingenieurkammer Sachsen erkennt entsprechende Bestätigungen oder Bescheinigungen der Ingenieurkammern anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland an.

(4) Wird der Ingenieurkammer Sachsen bekannt, dass eine Person die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, hat sie das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(5) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(6) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

(7) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.