§ 22 SächsIngG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen soll zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen erlassen:
- 1.
die Hauptsatzung,
- 2.
die Wahlordnung,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Gebührenordnung,
- 5.
die Entschädigungsordnung,
- 6.
die Haushalts- und Kassenordnung,
- 7.
die Schlichtungsordnung,
- 8.
die Fortbildungsordnung,
- 9.
die Ehrenordnung,
- 10.
die Sachverständigenordnung und
- 11.
die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen.
(2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen,
- 2.
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Sachsen,
- 3.
die Untergliederungen der Ingenieurkammer Sachsen,
- 4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen,
- 5.
die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer Sachsen,
- 6.
die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,
- 7.
die Form und die Art der Bekanntmachungen sowie
- 8.
die Anzahl der Rechnungsprüfer.
(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere
- 1.
für wie viele Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen je ein Mitglied der Vertreterversammlung oder dass eine feste Anzahl von Mitgliedern für die Vertreterversammlung zu wählen ist,
- 2.
in welchem Verhältnis Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 sowie freiwillige Mitglieder nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 der Vertreterversammlung angehören müssen und
- 3.
die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer der Ingenieurkammer Sachsen.
(4) Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere
- 1.
das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes,
- 2.
das Verfahren zur Kassen- und Buchführung sowie
- 3.
das Verfahren zur Rechnungslegung und -prüfung.
Die Haushalts- und Kassenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof.
(5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
- 1.
die Möglichkeit der Einrichtung eines gesonderten Gremiums, welches an den Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbindung von externen Experten mitwirkt; dabei sind auch Regelungen über die Art, den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung zu treffen,
- 2.
die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere
- a)
Anforderungen an die Antragstellung,
- b)
Fristen, Ladungsanforderungen,
- c)
Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Menschen,
- d)
Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie
- e)
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen,
- 3.
bei Anpassungslehrgängen
- a)
die Anforderungen an die Berufsqualifikation eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2, der als Ausbildungsleiter tätig wird,
- b)
die Festlegung der Rechtsstellung des Teilnehmers am Anpassungslehrgang,
- c)
die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl des Ausbildungsleiters als auch des Teilnehmers am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,
- d)
die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,
- e)
Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,
- f)
Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie
- g)
Wiederholungsmöglichkeiten und
- 4.
bei Eignungsprüfungen
- a)
die Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,
- b)
das Verzeichnis der Sachgebiete,
- c)
Wiederholungsmöglichkeiten,
- d)
die Einbeziehung von externen Experten und
- e)
die Festlegung von Bewertungskriterien.
(6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Ingenieurkammer Sachsen vertretenen Mitglieder und fachlich unterschiedlichen Ingenieurstudiengänge gewahrt werden.
(7) Satzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen nach Absatz 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.