§ 35 SächsIngG - Eintragungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 7 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 8 entsprechend. Ergänzend haben Antragsteller nach § 34 Absatz 2 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. Antragsteller nach § 34 Absatz 3 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer Sachsen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates nach § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5, § 13 Absatz 1 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Ingenieurkammer Sachsen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Ingenieurkammer Sachsen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ergibt. Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Antragsteller der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 findet entsprechend Anwendung.
(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(5) Kann eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird,
- 1.
dass der Antragsteller nach § 34 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder
- 2.
die Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 Satz 2 nicht vorliegen,
ist dies durch Bescheid festzustellen. Antragsteller nach § 34 Absatz 3, bei denen im Hinblick auf § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 36 durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:
- 1.
für Antragsteller nach § 34 Absatz 3 und für Antragsteller nach Absatz 5 Satz 3 Informationen über
- a)
die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
- b)
die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und
- c)
die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie
- 2.
für Antragsteller nach § 34 Absatz 2 Informationen über die wesentlichen Unterschiede.
(7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.