§ 38 SächsIngG - Eintragungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) In den Fällen des § 37 findet § 35 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verzeichniseintragung nach § 34 Absatz 1 durch die Listeneintragung nach § 5 Absatz 1, § 34 Absatz 2 durch den § 37 Absatz 1, § 34 Absatz 3 durch den § 37 Absatz 2, § 36 durch den § 39 und der § 1 Absatz 1 durch den § 1 Absatz 2 ersetzt werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG nachzuweisen.
(2) War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. § 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Ingenieurkammer Sachsen unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Beratender Ingenieur auswirken könnten. Erhält die Ingenieurkammer Sachsen von diesen Behörden solche Informationen über Beratende Ingenieure, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, wobei sie über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen befindet. Die Ingenieurkammer Sachsen informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. § 35 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.