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  • ab 01.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 32 SächsIngG - Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften Beratender Ingenieure

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

Die §§ 29, 30 und 31 Absatz 2 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Verwarnungsgeld bis zu 50 000 Euro,

  3. 3.

    Löschung aus dem Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 Absatz 1 und

  4. 4.

    bei auswärtigen Gesellschaften nach § 11 Löschung aus dem Verzeichnis und Untersagung die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 zu führen.

Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 berechtigt ist. Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.