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  • ab 01.03.2017 (aktuelle Fassung)

§ 11 SächsIngG - Auswärtige Gesellschaften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Amtliche Abkürzung
SächsIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-1/2

(1) Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. § 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Beachtung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, entsprechend.

(2) Die Ingenieurkammer Sachsen untersagt dieser Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass

  1. 1.

    sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und

  2. 2.

    sie die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 erfüllt.

(3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(4) Auswärtige Gesellschaften haben die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Ingenieurkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 7 Satz 4 vorgenommen werden. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von ihr geführte Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde.

(5) Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Ingenieurkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.

(6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. § 9 Absatz 7 gilt entsprechend. Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen.