§ 47 SächsIngG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Die Studienanforderungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.
(2) Die Studienanforderungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. Mai 2014 erfolgreich abgeschlossen oder bereits begonnen haben.
(3) Die Anforderungen an die Berufspraxis gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 gelten ab dem 1. März 2017 auch für Eintragungsverfahren, bei denen ein Antrag bereits gestellt wurde, über den aber noch nicht abschließend durch den Eintragungsausschuss entschieden wurde.
(4) Eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 erfüllt und die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 2 am 28. Februar 2017 in ihrem Namen oder ihrer Firma führt, darf diese Berufsbezeichnung bis zum 1. März 2018 weiterführen, auch wenn sie nicht in das Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist. Darüber hinaus darf sie die Bezeichnung weiterführen, wenn sie bis zum 1. März 2018 die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis beantragt hat und die Entscheidung über den Antrag noch nicht unanfechtbar ist. Bis zum 28. Februar 2017 bestehende Gesellschaften sind auch dann in das Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 3 nicht vorliegen. Bis zum 28. Februar 2017 bestehende Gesellschaften, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 nicht bis zum 1. August 2017 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma ab diesem Zeitpunkt nicht mehr führen.
(5) Ehrenverfahren, die bis zum 28. Februar 2017 eingeleitet worden sind, werden nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Rechtvorschriften abgeschlossen.
(6) Der nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Rechtsvorschriften bestellte Eintragungsausschuss bleibt bis zum Ende seiner Amtszeit im Amt. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses nach dem 28. Februar 2017 vorzeitig aus, muss ein neues Mitglied gemäß § 19 Absatz 4 gewählt werden.