§ 5a SächsIngG - Liste der Bauvorlageberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Die nach § 3a Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag in eine von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste einzutragen.
(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. § 5 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.
(3) Die Eintragung ist trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Bauvorlageberechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) In der Liste sind zu vermerken:
- 1.
Zeitpunkt der Eintragung,
- 2.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
- 4.
akademische Grade, Titel,
- 5.
Bezeichnung des absolvierten Studiengangs und, sofern vorhanden, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie
- 6.
eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Eine Änderung dieser Angaben hat die oder der Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.
die oder der Eingetragene verstorben ist,
- 2.
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
- 3.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3a Absatz 1 oder § 5 Absatz 9 nicht vorlagen, oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen, oder
- 4.
nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 3 eingetreten oder bekannt geworden sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
(6) Die Eintragung in die Liste soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene einer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht. Vor der Löschung ist der oder dem Eingetragenen schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflichten zu setzen und ihr oder ihm anzudrohen, dass im Falle der Nichterfüllung nach Ablauf der Frist die Eintragung gelöscht wird.
(7) Die in die Liste Eingetragenen erhalten eine unbefristet gültige Urkunde über die Eintragung. Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.