§ 8 SächsIngG - Löschung der Eintragung, Ausschlussgründe
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn
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der Eingetragene verstorben ist,
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der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
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nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder
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nach der Eintragung Tatsachen des § 7 Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Die Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn der Eingetragene seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.
(3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.
(4) In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern und ihm ist für den Fall der Nichterfüllung die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.
(5) Für die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 10 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Sächsischen Bauordnung und in Bezug auf die Pflichten § 4 maßgebend sind.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder in das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
(7) Ausschlussgründe von freiwilligen Mitgliedern werden durch die Hauptsatzung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1) festgelegt.