§ 34 SächsIngG - Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1/2
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung darf eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation im Freistaat Sachsen führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist.
(2) Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragen, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch einschlägige Berufserfahrung ist nicht möglich.
(3) Ein Antragsteller wird in das Verzeichnis nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
- 1.
er einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass
- a)
sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gefordert werden, und
- b)
der Beruf des Ingenieurs nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gefordert werden, und
- 2.
der Ausbildungsnachweis zudem den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt.
Ein Antragsteller wird ebenfalls in das Verzeichnis eingetragen, wenn er nachweist, dass er
- 1.
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
- 2.
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und
- 3.
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b bestehen.
Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt.
(4) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.