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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 23 JAVO - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Kandidatinnen und Kandidaten, die im Rahmen eines Freiversuches (§ 22 Absatz 1 Satz 1) die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt in Schleswig-Holstein bestanden haben, können diese zur Verbesserung der Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung muss innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung bei dem Justizprüfungsamt eingegangen sein. Eine Nachfrist wird nicht gewährt. Die Aufsichtsarbeiten müssen angefertigt sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vollständig zu wiederholen (Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung). Die Kandidatin oder der Kandidat kann von einer begonnenen Wiederholungsprüfung jederzeit zurücktreten; eine erneute Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet, welches Prüfungsergebnis sie oder er gelten lassen will. Die Erklärung ist binnen einer Woche nach dem Tage der mündlichen Prüfung gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich abzugeben. Trifft die Kandidatin oder der Kandidat nicht fristgerecht eine Wahl, gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben unberührt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wählt.