§ 82 BbgKVerf - Gemeindekasse (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 82 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertretung zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder der Stellvertretung innehaben.
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung dürfen untereinander, zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zur Leiterin oder zum Leiter und zu den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Stellvertretung und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.