§ 2 AbgEG - Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten vom Tage vor dem ersten Zusammentritt des Landtags bis zum Ende des Monats, in dem ihre Abgeordneteneigenschaft erlischt, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 900,00 DM. Abgeordnete, die nach dem ersten Zusammentritt des Landtags eintreten, erhalten die Aufwandsentschädigung vom Tage ihres Eintritts an.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Gehört ein Abgeordneter während eines Kalendermonats zwei aufeinander folgenden Landtagen an, so wird nur ein Monatsbetrag gezahlt.