§ 20 AbgEG - Zuschüsse an Fraktionen und Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Die Fraktionen erhalten zur Bestreitung ihrer Geschäftsunkosten und für die Unterhaltung eines Beratungsdienstes Zuschüsse. Der monatliche Zuschuss für Geschäftsunkosten setzt sich aus einem Grundbetrag von 7.500,00 DM je Fraktion und einem Steigerungsbetrag von 475,00 DM je Fraktionsmitglied zusammen; für die stärkste Oppositionsfraktion erhöht sich der Grundbetrag auf 14.500,00 DM. Der monatliche Zuschuss für die Unterhaltung eines Beratungsdienstes beträgt 6.000,00 DM je Fraktion.
(2) Im Falle der Neuwahl des Landtags sind die Zuschüsse nach Absatz 1 bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Bei veränderter Fraktionsstärke ist für den Übergangsmonat der höhere der beiden. Beträge zu zahlen.
(3) Für die bestimmungsgemäße Verwendung der nach Absatz 1 gewährten Zuschüsse sind die Fraktionen verantwortlich. Die Entlastung des Fraktionsvorstandes ist dem Präsidenten des Landtags innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres mitzuteilen.
(4) Anerkannte Landtagsgruppen erhalten zur Bestreitung ihrer Geschäftsunkosten und für die Unterhaltung eines Beratungsdienstes einen monatlichen Zuschuss von 12.000,00 DM. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.