§ 41 ThürRiStAG - Eingeschränkte Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die zuständige Vertretung bestimmt eingeschränkt in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten mit.
(2) Personelle Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit oder eines Staatsanwalts zu einer anderen Dienststelle mit Ausnahme der Fälle der §§ 31 oder 32 des Deutschen Richtergesetzes,
- 2.
die Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub oder eines Antrags nach den §§ 12 bis 14,
- 3.
die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
die Versagung oder der Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 5.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Richter oder Staatsanwalt,
- 6.
der Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage,
- 7.
die Entlassung eines Richters oder Staatsanwalts ohne Entlassungsantrag, soweit nicht bei Richtern der Präsidialrat zu beteiligen ist und mit Ausnahme der Fälle nach § 62 Abs. 2,
- 8.
die Betrauung eines Richters mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
- 9.
der Vorhalt der ordnungswidrigen Art der Ausführung der Dienstgeschäfte und Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte nach § 26 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 5 bis 7 und 9 unterliegt die Maßnahme nur dann der eingeschränkten Mitbestimmung, wenn der Betroffene die Beteiligung der zuständigen Vertretung beantragt. Die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen.
(3) Soziale und organisatorische Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
die Bestellung und die Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und die Bestellung des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
der Inhalt von Personalfragebögen mit Ausnahme der Fragebögen, die im Zusammenhang mit Rechnungsprüfungen oder Organisationsuntersuchungen stehen,
- 3.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere der Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,
- 4.
die Einführung, die Anwendung, wesentliche Änderungen oder die Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,
- 5.
die Einführung neuer sowie grundlegende Änderungen oder die Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden am Arbeitsplatz, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 6.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation oder
- 7.
die Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.