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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 62 ThürRiStAG - Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Vorschlag über die Berufung des Richters auf Probe oder des Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu, darf der für Justiz zuständige Minister den Richter zum Richter auf Lebenszeit ernennen.

(2) Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme des Richters auf Probe oder des Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, hat der für Justiz zuständige Minister den Richter nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 23 des Deutschen Richtergesetzes, zu entlassen.