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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

§ 70 BbgKVerf - Nachtragshaushaltssatzung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) tritt dieses Gesetz am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend davon tritt § 70 nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragshaushaltssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn vor Ablauf des Haushaltsjahres

  1. 1.

    sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder sich ein ausgewiesener Fehlbetrag erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich oder der ursprüngliche Fehlbetrag nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

  2. 2.

    bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.

(3) Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung auf die Umschuldung.

(4) Ein Haushaltssicherungskonzept bedarf bei der Aufstellung einer Nachtragshaushaltssatzung der Fortschreibung und der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, sofern:

  1. 1.

    sich ein in der Haushaltssatzung ausgewiesener Fehlbetrag erhöht oder

  2. 2.

    das Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs auf ein späteres Haushaltsjahr festgesetzt wird.