SächsNRG,SN - Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Nachbarschaftsverhältnis1
Nachbarliche Rücksicht2
Verhältnis zu anderen Vorschriften3
Abschnitt 2
Einfriedungen
Einfriedungsrecht4
Abstand von der Grenze5
Allgemeine Kostentragungspflicht6
Besondere Kostentragungspflicht7
Abschnitt 3
Grenzabstände für Pflanzen
Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken8
Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken9
Grenzabstände im Weinbau10
Ausnahmen11
Bestimmung des Abstandes12
Anspruch auf Beseitigung13
Bestandsschutz14
Abschnitt 4
Bodenerhöhungen und Aufschichtungen
Bodenerhöhungen15
Grenzabstand von Aufschichtungen16
Abschnitt 5
Leitungen
Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen17
Unterhaltung der Leitungen18
Duldung des Betretens19
Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen20
Anschluss an andere Leitungen21
Abschnitt 6
Sonstige Nachbarschaftsrechte
Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht22
Ableitung des Niederschlagswassers23
Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen24
Überbau durch Wärmedämmung25
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen
Anzeigepflicht26
Schadensersatz27
Entschädigung28
Verjährung29
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen30
Überleitungsvorschrift31

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des sächsischen Nachbar- sowie Richter- und Staatsanwaltsrechts vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446)

§§ 1 - 3, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SächsNRG - Nachbarschaftsverhältnis

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

(1) Nachbarin oder Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück der verpflichteten Eigentümerin oder des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. Eigentümerin oder Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist die verpflichtete Eigentümerin oder der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.

(2) An die Stelle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn treten

  1. 1.

    die oder der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und

  2. 2.

    die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.

§ 2 SächsNRG - Nachbarliche Rücksicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn ausgeübt werden. Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

§ 3 SächsNRG - Verhältnis zu anderen Vorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Die §§ 4 bis 28 gelten nur, soweit die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Nachbarin oder der Nachbar keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Vereinbarungen binden die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger nur im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder soweit die sich aus ihnen ergebenden Rechte im Grundbuch eingetragen sind.