§ 23 SächsNRG - Ableitung des Niederschlagswassers
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
(1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück der Nachbarin oder des Nachbarn übertritt.
(2) Dies gilt nicht für freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.