§ 20 SächsNRG - Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
Führen die nach § 17 Absatz 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass die Nachbarin oder der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. Führt die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 17 Absatz 2 zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass die Nachbarin oder der Nachbar die Beseitigung der Beeinträchtigung duldet.