Versionsverlauf


  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 SächsNRG - Nachbarliche Rücksicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Amtliche Abkürzung
SächsNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
33-2/2

Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn ausgeübt werden. Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.