§ 19 SächsNRG - Duldung des Betretens
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33-2/2
Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat zu dulden, dass die Nachbarin oder der Nachbar das Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über dieses transportiert und Erdaushub vorübergehend dort lagert, soweit
- 1.
das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
- 2.
die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem von der Nachbarin oder dem Nachbarn erstrebten Vorteil stehen.